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Satzung

Liebe Leserin, lieber Leser,

Die dgp verfolgt vorrangig das Ziel, als unabhängige und neutrale Institution Verwaltung und Wirtschaft in allen Fragen des Personalwesens sachkundig zu beraten, um so zu einer Objektivierung und erhöhten Transparenz von Personalentscheidungen und -maßnahmen beizutragen. Außerdem ist sie bestrebt, die Ergebnisse ihrer Forschung im Bereich der Angewandten Psychologie der Fachwelt zugänglich zu machen (§ 2 der Satzung gibt nähere Erläuterungen).

SATZUNG DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR PERSONALWESEN e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Personalwesen e.V. abgekürzt dgp. Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 2 Ziel

Ziel der Gesellschaft ist es, am Aufbau und Ausbau eines sachorientierten, leistungsfähigen Personalwesens in öffentlichem Dienst und Wirtschaft mitzuwirken. Dieses Ziel strebt die Gesellschaft dadurch an, dass sie die Verwaltung und Wirtschaft in allen Fragen des Personalwesens bzw. Personalmanagements durch Anwendung der Erkenntnisse eigener wissenschaftlicher Forschung, sowie der Forschungsergebnisse und praktischen Erfahrungen des In- und Auslandes auf dem Gebiet der Angewandten Psychologie und verwandter Disziplinen berät. Die Gesellschaft strebt dabei einen wissenschaftlich und gesellschaftlich vertretbaren Kompromiss zwischen der Notwendigkeit der Erhaltung und Förderung der Leistungsfähigkeit von öffentlichem Dienst und Wirtschaft einerseits und den Interessen und Bedürfnissen der im öffentlichen Dienst und Wirtschaft arbeitenden Menschen andererseits an.

§ 3 Unabhängigkeit

Der Verein verfolgt weder parteipolitische noch religiöse Ziele; er ist keine Berufsvertretung und nimmt keine Standesinteressen wahr. Er hat keine Gewinnabsichten; die für die Dienstleistungen berechneten Honorare dienen der Deckung der Kosten einschließlich der Kosten für die zur Verwirklichung des in § 2 genannten Ziels notwendige, anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen sein.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme des Mitgliedes ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Mitglieder zahlen einen Beitrag nach freier Vereinbarung, mindestens aber 25,00 Euro jährlich.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung seitens des Mitgliedes oder durch Ausschluss seitens des Vereins.

(2) Die Mitgliedschaft kann nur mit dreimonatiger Frist zum 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ausgeschlossene Mitglieder können eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über ihren Ausschluss verlangen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe der Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e.V. sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder. In diesem Fall ist sie innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

(2) Die Einberufungen bedürfen der Schriftform und müssen die Tagesordnung enthalten.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

1. den Geschäftsbericht entgegenzunehmen
2. die Jahresrechnung entgegenzunehmen, über die Verwendung des Jahresrechnungsergebnisses i.S. des Vereinszwecks zu beschliessen und den Vorstand zu entlasten.
3. den Vorstand zu wählen
4. auf Vorschlag des Vorstandes Ausschüsse zu bilden
5. die Rechnungsprüfung zu regeln
6. den jährlichen Wirtschaftsplan einschl. des Stellenplanes zu beschließen.
7. die Höhe der Aufwandsentschädigung für den/die Vorstandsvorsitzende(n) gem. § 11 Abs. 8 festzusetzen
8. Satzungsänderungen zu beschließen
9. die Auflösung des Vereins zu beschließen

(4) Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Anträge zur Geschäftsordnung und Vorschläge für die Vorstandswahl sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und zu begründen. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Abgesehen von der Sonderreglung nach § 17 entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten oder zu Anträgen hierzu gefasst werden.

(7) Der/die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Geschäftsführer(in) zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen ist.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können, mit Ausnahme einer Satzungsänderung (s.§ 17 ), auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. In diesem Falle müssen den Mitgliedern die zur Abstimmung gestellten Beschlüsse so rechtzeitig zugesandt werden, dass sie mindestens 10 Tage, längstens jedoch 4 Wochen, zur schriftlichen Abgabe ihrer Stimme Zeit haben. Schriftlich abgegebene Stimmen sind an den Geschäftsführer zu richten, der die Stimmen auszählt und das Abstimmungsergebnis durch Rundschreiben an alle Mitglieder bekannt gibt.

(10) Mitarbeiter der dgp können als Gäste teilnehmen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, darunter der (die) Leitende Psychologe(in) und der/die Gesamtbetriebsratsvorsitzende der dgp. Bei Angelegenheiten, die das Beschäftigungsverhältnis des (der) Leitende(n) Psychologe(in) oder die Zuständigkeit des (der) Betriebsratsvorsitzenden nach Gesetz oder dieser Satzung betreffen, ruht die Vorstandsmitgliedschaft. Mindestens drei der Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Mitglieder der dgp entsandt. Ein Vorstandsmitglied soll nach Möglichkeit aus dem Bereich der Arbeits- und Organisationspsychologie oder Diagnostik kommen. Darüber hinaus wird angestrebt, ein Vorstandsmitglied aus der Privatwirtschaft zu gewinnen. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet für die von den Mitgliedern entsandten Vorstandsmitglieder, wenn das Vorstandsmitglied bei seinem Dienstherrn/ Arbeitgeber ausscheidet oder dessen Mitgliedschaft bei der dgp endet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, gilt der Vorstand bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder durch die nächste Mitgliederversammlung als beschlussfähig.

(2) Die Geschäftsstellenleiter/innen nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(3) Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme der/des Leitenden Psychologin(en) und des /der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden – werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, einzeln gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mitarbeiter/innen der dgp können nicht Mitglieder des Vorstandes sein; § 11 Absatz 1,Satz 1 bleibt unberührt.

(4) Der/ die Vorsitzende des Vorstandes und sein/ihre Vertreter/n werden aus der Mitte des Vorstandes von diesem für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

(5) Der Vorstand ist Beschlussorgan der Gesellschaft. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. § 10 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Ausschlag.

(6) Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden der/die 1.Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Vertreter/in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; der/die Vorstandsvorsitzende erhält durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung.

(8) Über die Vorstandssitzungen wird vom/von der Geschäftsführer(in) eine Niederschrift gefertigt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, und es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Er überwacht die Umsetzung seiner Beschlüsse und die Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Insbesondere beschließt der Vorstand über:

1. die Feststellung der Jahresrechnung

2. die Bestellung und Entlassung des/der Leitenden Psychologen/in der dgp und der Geschäftsstellenleiter/innen. In arbeitsrechtlichen
Fragen besteht ein Weisungsrecht des Vorstandes gegenüber der/des Leitenden Psychologin (en)

3. die Einrichtung und Schließung von dgp-Geschäftsstellen

4. die Gewährung von Bonusregelungen und/oder genereller eventueller Leistungsprämien, soweit diese nicht bereits tarifrechtlich geregelt
sind

5. die Vorlage der Jahresberichte und den Entwurf des Wirtschaftsplanes einschließlich Stellenplan

6. Ausgaben von über 20.000 Euro, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

7. die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern.

8. über die Vorlagen für die Mitgliederversammlung

§ 13 Stellung des/der Leitenden Psychologen/in

(1) Der/die Leitende Psychologe/in ist Dienstvorgesetzte(r) aller angestellten Mitarbeiter/innen einschließlich der Geschäftsstellenleiter/innen.

(2) Der/die Leitende Psychologe/in führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung; Art und Umfang werden vom Vorstand bestimmt. Er /Sie
bereitet die Vorstandsbeschlüsse vor und führt sie aus.

§ 14 Auftraggeber-Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat als Bindeglied zwischen Auftraggebern und Vorstand bestellen. Dieser hat beratende Funktion. Seine Mitglieder werden auf Ersuchen des Vorstandes von Auftraggebern benannt und vom Vorstand berufen und abberufen. Die Auftraggeber können entsprechende Anregungen an den Vorstand herantragen.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren eine/einen Vorsitzende(n), die/der als Gast an den Sitzungen des Vorstandes auf
Einladung des/der Vorstandsvorsitzenden teilnehmen kann. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Aufgaben und Verfahren regelt eine Geschäftsordnung, die der Beirat sich gibt und die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.


(4) Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder des Beirates sein.


§ 15 Finanzen

(1) Die dgp finanziert sich über
a) Honorare für Dienstleistungen
b) Mitgliedsbeiträge
c) sonstige Einnahmen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Vergütung der festangestellten Mitarbeiter richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des TVöD/ VKA.

(5) Das Rechnungswesen der Gesellschaft wird durch zwei Prüfer eines kommunalen Rechnungsprüfungsamtes geprüft. Den Prüfern ist zum Zwecke ihrer Prüfung jederzeit Einblick in die Wirtschaftsunterlagen einschließlich Einnahmen und Ausgaben zu gewähren.

§ 16 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt eine(n) Geschäftsführer(in). Diese(r) kann haupt- oder nebenberuflich tätig sein.

(2) Die Aufgaben des/der Geschäftsführers(in) legt der Vorstand in einer Geschäftsanweisung fest.

(3) Der/die Geschäftsführer(in) hat Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe der Vorstand festsetzt.

§ 17 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4–Mehrheit gemäß § 33 BGB beschlossen werden. Die Satzungsänderung darf nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

§ 18 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwaltung bzw. Verwendung des Vermögens

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzungen vom 01.04.1949, 04.01.1974 21.09.1982 und vom 23. September 1999.

Hannover, den 4.März 2011

Hagen

Vorstandsvorsitzender

Voigt
Ltd. Psychologin